Die Satzung der AIDS-Hilfe Hamburg e. V.

Stand 30. Juni 2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „AIDS-Hilfe Hamburg e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:

  • Hilfe, Unterstützung und Beratung für Menschen mit HIV und AIDS sowie anderen sexuell übertragbaren Krankheiten
  • die öffentliche Gesundheitshilfe
  • die Jugendhilfe sowie
  • die Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

  • Beratung und Aufklärung über HIV, AIDS und sonstige sexuell übertragbare Krankheiten anbietet
  • Personen mit HIV und AIDS Beratung, Unterstützung und Hilfe bei der Bewältigung der Erkrankung anbietet
  • HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Personen persönlich betreut
  • die Selbsthilfe von Menschen mit HIV und AIDS fördert und ihnen ihre Infrastruktur zur Verfügung stellt
  • öffentliche Informationsveranstaltungen für HIV-infizierte Personen und Interessierte anbietet
  • die Selbsthilfe von Menschen mit HIV und AIDS fördert und ihnen ihre Infrastruktur zur Verfügung stellt
  • Maßnahmen der Prävention anbietet
  • Multiplikatoren informiert, berät und fortbildet
  • Öffentlichkeitsarbeit leistet und sich im Bereich der gesellschaftlichen und politischen Einflussnahme engagiert
  • das bürgerschaftliche Engagement fördert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche AIDS-Hilfe e.V., Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die durch finanzielle Unterstützung die Zwecke des Vereins unterstützen will. Juristische Personen können korporatives Mitglied werden.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft.
(3) Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei ihrer nächsten Zusammenkunft mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
(4) Von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Basis einer Vorlage des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag korporativer Mitglieder wird durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand mit diesen ausgehandelt.
(5) Der Vorstand kann Regelungen und Einzelfallentscheidungen zu Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen treffen.
(6) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss, die Auflösung des Vereins oder den Tod eines Mitgliedes.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist mit sofortiger Wirkung gültig. Bereits für die Zukunft gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(8) Ein Ausschluss ist durch den Vorstand durch einen Mehrheitsbeschluss möglich, wenn ein Mitglied

  • dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt
  • gegen die Vereinsinteressen grob verstößt
  • trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
  • über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren postalisch nicht erreichbar war und an den Sitzungen oder sonstigen Aktivitäten des Vereins in dieser Zeit nicht teilgenommen hat.
Der Ausschluss wird dem Mitglied postalisch an die letzte bekannte Adresse zugestellt. Er wird wirksam, wenn ihm nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe zur Post schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen wird. Über einen Widerspruch entscheidet der Vorstand abschließend.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vorstand (VS)
  • die Geschäftsführung (GF)

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche MV durch den VS einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche MV kann auf Antrag des VS oder der GF einberufen werden. Außerdem kann sie einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes diese beim Vorstand fordern.
(3) Die Einladung zu einer MV erfolgt schriftlich durch den VS mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Mit der Einladung wird den Mitgliedern auch die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse abgesendet wurde.
(4) In der MV hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Sollte ein Mitglied nicht anwesend sein können, so kann es zur Ausübung seines Stimmrechtes ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigen (Stimmübertragung). Jedem ordentlichen Mitglied kann höchstens eine Stimme übertragen werden.
(5) Die MV nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

  • Wahl des VS
  • Bestätigung der GF im Amt und Bestätigung der Entlassung der GF
  • Entgegennahme der Berichte des VS und der GF
  • Beratung über Angelegenheiten, die den Verein betreffen und Abgabe von Empfehlungen für die Arbeit des VS und der GF
  • Beschluss einer Beitragsordnung
  • Änderung der Satzung und des Satzungszweckes
  • Auflösung des Vereins

(6) Die MV fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die allein zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins aufgrund von Auflagen des Finanzamtes erforderlich werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit und ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung vornehmen. Er hat derartige Änderungen bei der nächsten Mitgliederversammlung protokollarisch zur Kenntnis zu geben.
(7) Bei der Vorstandswahl werden lediglich die Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Gewählt ist ein Kandidat oder eine Kandidatin, sofern die Ja-Stimmen überwiegen, jedoch nur bis zur Höchstzahl der möglichen Vorstandsmitglieder (siehe § 7, Ziffer 2).
(8) Die MV bestätigt eine vom VS neu benannte GF in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Sitzung. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine GF entlassen werden soll.
(9) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere MV einzuberufen, auf der mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder entschieden werden kann.

§ 7 Vorstand

(1) Aufgaben des Vorstandes:

  • Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
  • Beschluss vereinspolitischer Positionen und Richtlinien
  • Bestellung und Abberufung der GF
  • Abschluss der Dienstverträge mit der GF
  • Beratung der GF
  • Überwachung der Haushaltsführung und Beschluss über den von der GF aufzustellenden Wirtschaftsplan
  • Bestellung eines Prüfers für den Jahresabschluss
  • Feststellung der Jahresrechnung und Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses
  • Entlastung der GF
  • Beschluss über Aufnahme einer Mitgliedschaft und Beendigung von Mitgliedschaften durch Ausschluss
  • Beschluss über Beteiligungen an Gesellschaften

(2) Der VS besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Diese werden von der MV für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt (Wahlverfahren siehe § 6, Ziffer 8).

Der VS bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger das Amt angetreten haben.

Sollte ein VS-Mitglied während der Amtszeit ausscheiden, kann sich der VS um ein Mitglied ergänzen oder mit mindestens zwei Mitgliedern für den Rest der Amtszeit weiterarbeiten. Wird ein Mitglied in den Vorstand kooptiert, muss es in der nächsten ordentlichen MV mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das kooptierte Mitglied gehört dem VS dann für den Rest der Amtszeit an.

Eine Kooption von zwei oder mehr Personen ist nicht möglich.

Der VS fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der VS gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Zusammenarbeit mit der GF regelt.
(4) Der VS muss nach seiner Wahl innerhalb von sechs Wochen eine GF bestellen, sofern nicht die bisherige im Amt bleiben soll. Die Mitglieder sind schriftlich über die Bestellung einer neuen GF bzw. die Entlassung einer GF zu informieren.
Die MV muss diese Entscheidung bestätigen (vgl. § 6, Ziffer 9).

§ 8 Geschäftsführung (GF)

(1) Der GF obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeiten des VS oder der MV fallen.
(2) Die GF besteht aus mindestens einer Person und wird vom VS bestellt und von der MV im Amt bestätigt. Die GF kann haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. Die GF kann nicht durch Personen aus dem VS wahrgenommen werden.
(3) Die GF ist gegenüber dem VS und der MV zur umfassenden Information verpflichtet.

§ 9 Beiräte

(1) Der VS und die GF können in Abstimmung Beiräte zu bestimmten Themengebieten berufen. Die Aufgabe dieser Beiräte ist es, die GF und den VS bei bestimmten Entscheidungsfindungen zu beraten. Beiräte werden in der Regel zu einem bestimmten Thema und/oder für einen definierten Zeitraum berufen. GF und VS erarbeiten gemeinsam mit den Beiräten eine Geschäftsordnung für den Beirat.
(2) VS und GF sollen mindestens die folgenden Beiräte dauerhaft berufen:

  • „Leben mit HIV und AIDS“
  • „Ehrenamtlichen-Beirat“

 

§ 10 Sonstige Vorschriften

(1) Über die Beschlüsse der MV, des VS und der GF sind Niederschriften anzufertigen, die die Leitung der Sitzung unterzeichnet. Diese Protokolle sind allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30. Juni 2010 in Kraft.