Satzung des Fördervereins EHRENSACHE
der AIDS-Hilfe Hamburg e. V.
Satzung
Stand 03. August 2008
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: EHRENSACHE - Förderverein der AIDS-Hilfe Hamburg.
(2) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e. V."
(3) Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege und die freie Wohlfahrtspflege sowie mildtätige Zwecke. Zweck des Vereins ist insbesondere die Beschaffung und die Weiterleitung von Mitteln zugunsten der AIDS-Hilfe Hamburg e. V. zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken.
(2) Der Verein kann in besonderen Einzelfällen auch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützen, wenn und soweit diese sich an der Veranstaltung von Projekten der Aidsarbeit beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an die AIDS-Hilfe Hamburg e. V. zur Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei seiner Auflösung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied wahrnehmen, sondern zum Beispiel als Geschäftsführer oder Berater, so können sie dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Rechtsgrundlage ist ein besonderer, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe mit dem Verein abzuschließender Vertrag.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Über ihren schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zum Ehrenmitglied ernennen. (3) Der Austritt aus dem Verein ist mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Widerspricht der Betroffene schriftlich binnen vier Wochen nach seiner Unterrichtung, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich beruft der Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen die ordentliche Mitgliederversammlung ein.
(2) In gleicher Weise kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Sitzungsleiter und einen Protokollführer. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; Gäste können von der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet - soweit die Satzung keine andere Mehrheit festlegt - mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme; eine Bevollmächtigung ist nicht möglich. Die Abstimmungen sind öffentlich, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und die Abberufung der zu wählenden Vorstandsmitglieder
- die Wahl eines Kassenprüfers
- die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Änderungen der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes
- Änderungen der Tagesordnung.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, eins vom Vorstand der AIDS-Hilfe Hamburg e. V. ernannt und abberufen.
(2) Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern werden die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Für die Wahl erforderlich ist, daß ein Kandidat mehr Ja- als Nein-Stimmen hat. Bei mehreren Kandidaten kann in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt sind die Kandidaten, die nach Abzug der Nein-Stimmen die größte Mehrheit der Stimmen erreicht haben.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt bzw. ernannt ist.
(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied zu ergänzen; dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt dann ein neues Vorstandsmitglied für eine volle Amtszeit.
(5) Gewählte Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder durch ein neues Vorstandsmitglied abgelöst werden; dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(7) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(8) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit und regelt seine Geschäftsordnung selbst. Das ernannte Vorstandsmitglied hat ein Vetorecht. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
(9) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann für diese Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Er darf auch dem Vorstand angehören, wenn er Vereinsmitglied ist. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden in seinem Anstellungsvertrag und in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
§ 8 Geschäftsjahr, Beiträge
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr einen Kassenprüfer; ein weiterer Kassenprüfer wird von der AIDS-Hilfe Hamburg e. V. ernannt. Die beiden Kassenprüfer erstatten der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungstätigkeit.
(3) Die Mitgliederversammlung legt einen jährlichen Mindestbeitrag und seine Fälligkeit für die Mitglieder fest. Der Vorstand darf den Mindestbeitrag in begründeten Ausnahmefällen ermäßigen. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
§ 9 Satzungsänderungen; Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Änderungen müssen den Mitgliedern bereits bei der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden.
(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Beschluß ist nur gültig, wenn die Auflösung bei der Einladung ausdrücklich auf der Tagesordnung aufgeführt ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen in vollem Umfang an die AIDS-Hilfe Hamburg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 3. August 2008
Matthias Kock-Reher
Christian Giebel
Peter Luckwald
